Entwurf eines Zivilgesetzbuches der VR China(1)
F.Münzel, Hamburg
Am 23.12.2002 vom Rechtsarbeitsausschuß dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses vorgelegt.
Inhalt:
Vorbemerkung des Übersetzers
Erstes Buch: Allgemeine Regeln [min1d]
Zweites Buch: Sachenrecht [min2d]
(Drittes Buch: Vertragsrecht, nicht eingeschlossen, siehe unten)
Viertes Buch: Persönlichkeitsrechte [min4d]
(Fünftes, sechstes und siebtes Buch: Eherecht; Adoptionsrecht; Erbrecht; nicht eingeschlossen, siehe unten)
Achtes Buch: Haftung für die Verletzung von Rechten [min8d]
Neuntes Buch: Recht der Gesetzesanwendung bei Zivilrechtsbeziehungen mit Außenberührung [min9d]
[Nicht eingeschlossen sind:
Drittes Buch: Vertragsrecht (identisch mit dem geltenden Vertragsgesetz, Chinas Recht 15.3.99/1)
Fünftes Buch: Eherecht (identisch mit dem geltenden Ehegesetz, Chinas Recht 10.9.80/1)
Sechstes Buch: Adoptionsrecht (identisch mit dem geltenden Adoptionsgesetz, Chinas Recht 14.11.98/1)
Siebtes Buch: Erbrecht (mit dem geltenden Erbgesetz, Chinas Recht 10.4.85/1)]
Materialien [minM]:
I. Gu Angran 顾昂然, Vorstellung des Entwurfs des ZGB
II. Diskussionsbeiträge:
1. Qu Tao渠涛: Überblick über die Diskussion
2. Kritik der Universität für Politik und Recht am Sachenrechtsentwurf.
3. Jiang Ping江平, Wu Jinglian吴敬琏: Herrschaft des Rechts. Auszüge aus einer Podiumsdiskussion.
4. Jiang Ping: Bestimmt ein offenes ZGB!
5. Xie Huaishi谢怀栻: Das System der Zivilrechte
6. Xie Hongfei谢鸿飞: Bericht über einen Besuch bei Xie Huaishi
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Vorbemerkung des Übersetzers:
Urheberrecht:
Diese Übersetzung sollte in "Chinas Recht" - www.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/inhalt.htm - veröffentlicht werden. Denn "Chinas Recht" beschränkt sich sonst zwar auf die Übersetzung von geltendem Recht der VR China, aber dieser Entwurf steht in der VR China seit Monaten im Zentrum des Interesses, wird so heftig diskutiert wie bisher noch kein anderes juristisches Thema, und in diese Diskussion wurden und werden auch ausländische, gerade auch deutsche Juristen hineingezogen.
Da es sich hier jedoch noch nicht um Gesetzgebung handelt, hätte ich für die Veröffentlichung dieser Übersetzung die Genehmigung der Verfasser des Originals gebraucht, also die Genehmigung des Rechtsarbeitsausschusses des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses der VR China. Diese Genehmigung habe ich leider nicht bekommen. Deshalb kann ich diese Übersetzung nicht veröffentlichen, sondern Ihnen als Interessierten nur unmittelbar zugänglich machen.
Ich habe mir deshalb auch nicht mehr die Mühe gemacht, für die Übersetzung der Materialien die Genehmigung der Verfasser einzuholen; hier gilt daher ebenfalls: diese Übersetzungen können nicht veröffentlicht, sondern Interessierten nur direkt zugänglich gemacht werden.
Quelle:
Das Original des Entwurfs findet sich auf der Netzseite www.. Diese Netzseite wird anscheinend außerhalb der VR China betrieben, jedenfalls enthält ihr Name am Ende nicht das in der VR China vorgeschriebene Kürzel .cn . Die Netzseite dürfte den Entwurf ungenehmigt veröffentlicht haben. Veröffentlicht wurde der Entwurf mit Ausnahme von Buch 2 in der am 23.12.2002 dem Ständigen Ausschuß des NVK vorgelegten Fassung. Buch 2 ist dort in einer später (vor Mai 2003) nochmals unwesentlich revidierten Fassung veröffentlicht worden; übersetzt wird hier diese spätere Fassung. Die Veröffentlichung in enthält einige wenige offensichtliche Schreibfehler. In den meisten Fällen habe ich sie nach anderen Quellen (insbesondere in den Entwurf übernommenen Texten geltender Gesetze und in Buch 9 auch eines anderen Entwurfs) krrigieren können. An den wenigen Stellen, wo das nicht möglich war, habe ich zwei ?? gesetzt
Terminologie:
Ich habe mich bemüht, die Terminologie zu vereinheitlichen und möglichst entsprechende Ausdrücke des bundesdeutschen Rechts zu verwenden. Das ist aber in einigen Fällen nicht möglich, weil genau entsprechende Ausdrücke fehlen:
Minshi huodong 民事活动 habe ich mit "Zivilrechtshandlungen" übersetzt. Gemeint sind mit minshi huodong aber alle legalen zivilrechtlichen Aktivitäten, eingeschlossen sind also auch die falü xingwei 法律行为 = Rechtsgeschäfte, (während die Rechtshandlungen der deutschen Rechtswissenschaft Rechtsgeschäfte nicht einschließen, sondern sich von ihnen traditionell dadurch unterscheiden, daß sie Rechtswirkungen kraft Gesetz haben, während Rechtsgeschäfte Wirkungen aufgrund des Willens des Handelnden bestimmte Wirkungen haben - wobei wohl außer Betracht bleibt, daß dieser Wille auch nur auf gesetzlicher Grundlage diese Wirkungen haben kann.)
Quanyi 权益 habe ich mit Rechtsinteressen übersetzt; es wird in China auch als "Rechte und Interessen" erklärt; gemeint ist jedenfalls ein etwas weiterer Bereich als der der subjektiven Rechte quanli 权利. Eine genaue Definition fehlt.
Im Sachenrecht ist das Diän 典权 schon seit langem eine Herausforderung für den Übersetzer. Man könnte es als Nutzungspfandrecht, eine Antichrese entsprechend § 1213 BGB bezeichnen. Damit übertriebe man aber die pfandrechtliche Komponente. Überdies war auch bei der Antichrese der automatische Eigentumsübergang auf den Pfandgläubiger bei Nichteinlösung ausgeschlossen, beim Diän-Berechtigten bei Ablauf der Wiederkaufsfrist dagegen die Regel. Das Diän ist eben vor allem eine Übereignung, wenngleich eine auflösend bedingte, bei der dem Vergeber zunächst eine Art Obereigentum bleibt, wie bei manchen Immobiliarrechten der frühen Neuzeit; der Obereigentümer hat ein Wiederkaufrecht. (Das erinnert an die in den preußischen Gesetzen zur Förderung deutschen Grundbesitzes in Posen vorgesehenen Rentengüter, wie sie im Fall RGZ 84.104 beschrieben werden. Aber solchen nationalistischen Zwecken diente und dient das Diän natürlich nicht. Überdies war bei den preußischen Rentengütern der Wiederkauf viel seltener als beim Diän.) Von seiner geschichtlichen Funktion als Untereigentum der wahren Landnutzer her gesehen ähnelt das Diän noch am meisten dem Erbpachtrecht des gemeinen Rechts; und wie das Erbpachtrecht in den letzten Jahrzehnten seines Bestehens ist heute auch das Diän ein historisches Relikt ohne große praktische Bedeutung. Deshalb habe ich Diän mit Erbpacht übersetzt. Die Unterschiede zum gemeinrechtlichen Erbpachtrecht dürfen allerdings nicht übersehen werden. Insbesondere kam bei der gemeinrechtlichen Erbpacht der Heimfall noch viel seltener vor, als der in der Praxis oft auch nicht so leicht zu erreichende, immerhin aber doch rechtlich durchaus mögliche Wiederkauf des Diän.
Vorgeschichte:
Man hat in der VR China schon dreimal versucht, ein ZGB zustandezubringen.
Der erste Versuch begann Oktober 1955 und endete April 1958. Man hielt damls, wie es Zhou Enlais Regierungsbericht Juni 1957 hieß, das sozialistische System für gefestigt genug für langfristige Gesetze und brachte einen ziemlich vollständigen Entwurf zustande, mit den Büchern (meist in mehreren Entwürfen) Allgemeiner Teil, Eigentumsrecht, Schuldrecht allg. Teil (mit unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung), Schuldrecht besonderer Teil (einzelne Vertragstypen), dazu den Entwurf eines Erbgesetzes; dieser Versuch endete 1958 in Maos Kampagne gegen "Rechtsabweichler", welche die besten Rechtswissenschaftler zum Schweigen, oft in Zwangsarbeit brachte und dann in den großen Sprung vorwärts und die Gründung der Volkskommunen überleitete.
Die Folge war eine Hungersnot mit Dutzenden Millionen Toten und schließlich eine kurze liberalere Periode. Mao soll 1962 selbst "auch ein Zivilrecht" für erforderlich erklärt haben. 1963 bis November 1964 wurde zum zweiten Mal ein »Entwurf eines Zivilgesetzes der VR China (Versuchweiser Vorschlag)« abgefaßt. Dieser Entwurf versuchte mit originellen Besonderheiten, die wirren Entwicklungen in der Praxis in ein System zu bringen: Die Rechtsverhältnisse der neuen Volkskommunen waren eingearbeitet worden. Außerdem bemühte man sich, im Schuldrecht Plan und Vertrag unter einen Hut zu bringen und nahm dabei viel mit auf, was bei uns ins öffentliche Recht fällt; § 73 des Entwurfs (in der Einleitung zum dritten Buch "Umlauf von Vermögen") bestimmte: "Beim Umlauf von Vermögen handelt es sich um Vermögensverteilungs- und Vermögensaustauschbeziehungen, die aufgrund von Gesetzen, [Wirtschafts-]Plänen, Verträgen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen Einheiten, zwischen Einheiten und Einzelnen und zwischen Einzelnen entstehen; dazu gehören [Staats]haushaltsbeziehungen, Steuererhebungsbeziehungen, Bankdarlehensbeziehungen, Darlehensbeziehungen unter Bürgern, Spareinlagenbeziehungen, Bankverrechnungsbeziehungen, Materialverteilungsbeziehungen [aufgrund von Wirtschaftsplänen], Warenkaufbeziehungen [planfreier Güter, unter produzierenden und Handels"einheiten"], Beziehungen beim Ankauf landwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Nebenprodukte, Investbaubeziehungen, Transportbeziehungen, Mietbeziehungen, Arbeits-, Lohn- und Sozialleistungsbeziehungen." Jeder dieser Gegenstände wurde dann in einem eigenen Kapitel behandelt, wobei das über "Arbeits-, Lohn- und Sozialleistungsbeziehungen" in eigenen Unterkapiteln nicht nur die Sozialleistungen an die Beschäftigten der Betriebe und an die Mitglieder der Genossenschaften regelte, sondern im letzten Unterkapitel auch das "Entgelt für verfaßte und übersetzte Werke und Belohnungen für Erfindungen und technische Verbesserungen", letzter Rest des früheren Rechts des geistigen Eigentums. Ferner gab es auch einen Entwurf des Obersten Volksgerichts über die Familienvermögensverhältnisse, von dem aber nur der Bericht über die Vorschläge und die Diskusion dazu erhalten zu sein scheint. (Gegenentwürfe und Diskussionsberichte liegen uns auch zu den meisten anderen Kapitel vor.)
Wie allem Juristischem machte 1966 aber die Kulturrevolution auch diesen Bemühungen für gut ein Jahrzehnt ein Ende. Bis zum Beginn der Reformen, 1978, 29 Jahre nach der Gründung der Volksrepublik, hatte das Land so gut wie gar kein eigentliches Recht; es gab kein halbes Dutzend formeller Gesetze. Die Reformen 1978 sollten auch diesem Übelstand abhelfen. Man begann man sogleich mit der Arbeit an vier großen "Grundgesetzen": zum Zivilrecht, zum Strafrecht, zum Zivilprozeßrecht und zum Strafprozeßrecht. Das Strafgesetz und die beiden Prozeßgesetze wurden rasch fertig. Das ZGB kam nicht voran. Vier Entwürfe scheiterten wohl vor allem daran, daß sie jeweils von den Reformen überholt wurden. Schließlich begnügte man sich mit »Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts« (im folgenden: AGZ), von denen ebenfalls mehrere Entwürfe ausgearbeitet wurden, bis die AGZ am 12.4.1986 tatsächlich vom Parlament verabschiedet wurden und am 1.1.1987 in Kraft traten.
Die AGZ (12.4.86/1) sind etwas mehr als ein Allgemeiner Teil, mehr eine Art Mini-BGB. Damals als erste alle Teile des Zivilrechts zumindest andeutungsweise abdeckende Gesetzgebung der Volksrepublik ein großer Fortschritt, sind sie inzwischen hoffnungslos überholt. Weitere Arbeiten an einem vollständigen ZGB wurden jedoch zunächst vor allem durch die ablehnende Haltung einer führenden Persönlichkeit verhindert, die schon die Arbeit an den ZGB-Entwürfen Anfang der 1980er Jahre abgeblockt, dann den IPR-Teil der »Allgemeinen Grundsätze« stark zusammengestrichen hatte. Man solle "nicht gleich Großhandel, sondern erst mal Einzelhandel betreiben" und jeweils nur die zivilrechtlichen Einzelgesetze erlassen, für die die Zeit reif sei. Aus ihnen könne sich schließlich ein ZGB zusammenfügen.
(Die Entwürfe von 1955 bis 1985 und zahlreiche Äußerungen dazu sind jetzt in der dreibändigen Sammlung Xin Zhongguo minfadian caoan zonglan 新中国民法典草案总览,hrsg. v. He Qinhua 何勤华 und Li Xiuqing 李秀清, Pekimg 2003, erstmals frei zugänglich. Schon 1982 ist aber der damalige Entwurf des ZGB in seiner vierten Fassung ins Ausland gelangt und von William C. Jones als Draft Civil Code (1982) of the People's Republic of China übersetzt und in Rev.Soc.Law Bd.10 - 1984 - S.194 ff. veröffentlicht worden.)
Erst in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre erhob sich wieder der Ruf nach einem ZGB. Inzwischen waren zahlreiche zivilrechtliche Einzelgesetze ergangen, sie waren aber schlecht aufeinander abgestimmt und nun selbst schon wieder überholungsbedürftig. Am schlimmsten war die Situation im Vertragsrecht, das sich auf drei größere Vertragsgesetze, dazu das Vertragsrecht in den AGZ und zahlreiche Verordnungen verteilte. Deshalb machte man sich zuerst an ein einheitliches Vertragsgesetz, das nach jahrelanger Vorbereitung am 15.3.1999 verabschiedet wurde und am 1.10.1999 in Kraft trat (15.3.99/1). Ferner wurde im Familienrecht das dort grundlegende Gesetz, das Ehegesetz, 2001 umfassend novelliert (verbessert und erweitert, aber nicht grundlegend geändert, 10.9.80/1). Diese Gesetze, ferner das 1998 revidierte Adoptionsgesetz (14.11.98/1) und das Erbgesetz von 1985 (10.4.85/1) sind unverändert in den vorliegenden ZGB-Entwurf übernommen worden.
Zuständig für die Arbeit am Entwurf ist der Rechtsarbeitsausschuß, ein Fachausschuß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses. Der Rechtsarbeitsausschuß setzte als Teil des zukünftigen ZGB zunächst ein Sachenrechtsgesetz auf den Gesetzgebungsplan für 1994. Dies Gesetz ist jedoch bis heute nicht zustandegekommen, vor allem deshalb, weil beim Eigentum vieles politisch außerordentlich streitig ist. (Nach der chinesischen Verfassung haben nur der Staat und dörfliche Kollektive Eigentum an Land. Deshalb sind unterschiedliche "Gebrauchsrechte" herausgebildet worden, die weitgehend an die Stelle des Eigentums an Land getreten sind. Ihr Inhalt ist oft unklar, ihre weitere Regelung umstritten. Ähnliche Probleme gibt es mit dem Eigentum an bisher staatlichen Unternehmen. Entsprechend problematisch sind die an solchen Eigentumsersatzrechten begründeten Sicherungsrechte.) Bereits 1993 begann jedoch eine Gruppe von Rechtswissenschaftlern unter Prof. Liang Huixing mit umfangreichen Vorarbeiten für dies Gesetz, unter anderem mit viel Rechtsvergleichung.
Im März 1994 setzte der Rechtsarbeitsausschuß eine Gruppe von neun Personen ein, die ein Zivilgesetzbuch ausarbeiten sollten: Jiang Ping 江平 (geb.1930), Wang Jiafu 王家福 (geb.1931), Wang Baoshu 王保树 (geb.1941), Wei Zhenying 魏振瀛, Liang Huixing 梁彗星 (geb.1944), Wang Liming 王利明 (geb.1960, selbst Mitglied des Rechtsarbeitsausschusses), Fei Zongyi 费宗袆, Xiao Xun 肖峋, Wei Yaorong 魏耀荣. (Auch Wei Zhenying dürfte zur Vorkriegsgeneration gehören; die sonst ohne Alterangabe Genannten waren Pensionäre. Alle außer Wang Liming haben also die Gründung der Volksrepublik und Maos Säuberungen, insbesondere die Kulturrevolution, bewußt miterlebt.) Die Gruppe billigte noch im gleichen Monat Grundsätze, die Liang für das Sachenrechtsgesetz ausgearbeitet hatte und beauftragte ihn, mit seinen Mitarbeitern einen Sachenrechts-Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Der Entwurf wurde in letzter Fassung im Oktober 1999 fertig, dem Parlament vorgelegt und mit umfangreichen Erklärungen als Buch (Liang Huixing: Zhongguo wuquanfa caoan jianyigao [Zur Beratung vorgelegter Entwurf des Chinesischen Sachenrechtsgesetzes], Peking 2000, 832 S.) und als Text im Netz veröffentlicht. (Ich habe etwa zwei Drittel dieses Entwurfs übersetzt und maile diese inoffizielle Übersetzung Interessenten gerne.) Kurz darauf erschien ein von Wang Liming und seinen Mitarbeitern ausgearbeiteter Gegenentwurf, ebenfalls als Buch und im Netz (www.civillaw.com.cn/elisor/content.asp?type= '????'&programid=2&id=10). Der Rechtsarbeitsausschuß hat schließlich einen eigenen Entwurf eines Sachenrechtsgesetzes ausgearbeitet. Er wurde an zahlreiche interessierte Stellen zur Äußerung versandt, darunter an wichtige juristische Fakultäten. Keiner dieser Entwürfe wurde aber als Gesetz verabschiedet.
Stattdessen erging vorweg ein Gesetz (29.8.02/1) zu dem praktisch und politisch bei weitem wichtigsten Teilbereich des Sachenrechts, dem "Übernahmerecht" der Bauern an dem von ihnen bearbeiteten Land. Dies Gesetz beruhte im wesentlichen auf den entsprechenden Vorschriften im Sachenrechts-Entwurf des Rechtsausschusses. Es verschaffte damit erstmals den Bauern wenigstens auf dem Papier Schutz für ihr wichtigstes Recht, ging dabei aber nicht ganz so weit wie Liang in seinem 2000 veröffentlichten Entwurf. Insbesondere gibt es anders als die Entwürfe von Liang und Wang Liming den Bauern bei Fristablauf kein Recht auf Erneuerung des Übernahmerechts; jedenfalls sagt es dazu nichts.
Gleichzeitig wurden Arbeiten auch an den übrigen Teilen des Zivilgesetzbuches in einem für China ungewöhnlichen Tempo vorangetrieben.Am 23.12.2002 stellte schließlich der Leiter des Rechtsarbeitsausschusses, Gu Angran, dem Ständigen Ausschuß des NVK den hier übersetzten Entwurf vor.
Der Entwurf übernimmt weitmöglichst geltendes Recht. Das 3., 5., 6. und 7. Buch entsprechen geltenden Gesetzen. Auch die neuen Bücher sind nicht gänzlich neu, sondern übernehmen, wo es irgend geht, Vorschriften geltende Gesetze, die sie dann ergänzen: Das 1. Buch, allgemeine Regeln, übernimmt weitgehend die entsprechenden Vorschriften der AGZ. (Merkwürdigerweise sind dabei die Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zur ungerechtfertigten Bereicherung unter den Tisch gefallen, wohl versehentlich, denn bei der Definition der Schuldrechtsbeziehung in § 86 tauchen sie plötzlich wieder auf, ebenso im 9.Buch in §§ 55 und 56.) Im zweiten Buch, Sachenrecht, sind die Vorschriften zu den "Sicherungssachenrechten" wörtlich aus dem Gesetz über Sicherheiten (30.6.95/2) und die Vorschriften zum Übernahmerecht der Bauern aus dem erwähnten einschlägigen Gesetz vom 29.8.2002 übernommen worden. Im Deliktsrecht des achten Buchs finden sich einige einschlägige Vorschriften aus den AGZ wieder, und im Kollisionsrecht des neunten Buchs finden sich Kollisionsvorschriften des Seehandelsgesetzes (7.11.92/1) und des Vertragsgesetzes; außerdem sind viele Vorschriften wörtlich aus dem 中华人民共和国国际私法示范法/Model Law of the Private International Law of the People's Republic of China übernommen worden, das eine Arbeitsgruppe der Chinesischen Studienvereinigung für IPR 中国国际私法学会, geleitet von dem Nestor des chinesischen IPR, Han Depei 韩德培, mehrfach überarbeitet und in 6. Fassung 2000 in Peking auf Chinesisch und Englisch herausgebracht hat (die englische Fassung auch im Netz). Mehr noch als das Sachenrecht des zweiten Buchs gegenüber den Sachenrechtsentwürfen von Liang und Wang fällt freilich das Kollisionsrecht des neunten Buchs gegenüber diesem Entwurf der Studienvereinigung zurück; dieser Entwurf hat 166 sorgfältig durchgearbeitete Paragraphen, das neunte Buch nur 94.
Kritik:
Der Entwurf hat eine lebhafte Diskussion ausgelöst, die noch in vollem Gange ist; sie hat sich zunächst auf das Sachenrecht konzentriert, zumal geplant ist, das 2. Buch vorweg als Einzelgesetz zu erlassen. Kritische Beiträge finden sich aber auch zu allen anderen Bereichen, auch zu den in der geltenden Fassung übernommenen Gesetzen im dritten, fünften, sechsten und siebten Buch. Allgemein zeigt sich immer wieder ein gewisser Ärger darüber, daß der Rechtsarbeitsausschuß von der Wissenschaft mit viel Mühe und Sorgfalt ausgearbeitete Entwürfe nicht oder kaum zur Kenntnis nehme und Änderungen oder Ergänzungen geltenden Rechts allenfalls bei "modischen" Fragen vornehmen wolle, das heißt bei Fragen, auf die sich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gerade konzentriere (wie etwa beim Schadenersatz für Ehestörungen), statt jeweils einen ganzen Bereich (wie etwa das Familienrecht) von Grund auf durchzuarbeiten.
Die Diskussion zu Einzelfragen ist derart umfassend, daß ich auf eine auch nur andeutungsweise Wiedergabe verzichte. Stattdessen bringe ich im Anhang als "Materialien" eine kleine Auswahl von zusammenfassenden Darstellungen und von Beiträgen der großen Zivilrechtler und Reformer Xie Huaishi und Jiang Ping, letztere auch, um bei dieser Gelegenheit zwei Juristen vorzustellen, die weit über das Zivilrecht und über China hinaus mit ihrem Leben und Wirken jedem Juristen Vorbild sein können.